Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass Firmen, in denen sich derzeit Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit befinden, Förderungen für Weiterbildungsmaßnahmen erhalten. Diese effektiv zu nutzen, birgt für Firmen enorme Chancen, denn gut ausgebildetes Personal ist zu jeder Zeit eine gute und langfristige Investition in die Zukunft. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung haben sich im Zuge der Pandemie große Defizite aufgezeigt. Die Herausforderung ist, diese Defizite zu beseitigen und damit wirtschaftlichen Erfolg und mehr Flexibilität zu erreichen.
Das neue Beschäftigungssicherungsgesetz BeschSiG sieht vor, Weiterbildungsmaßnahmen finanziell zu fördern. Verankert ist das BeschSiG im dritten Sozialgesetzbuch. Die im § 106a formulierten Vorgaben sehen vor, dass bis zum 30.06.2021 eine 100%ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, ab dem 1.7.2021 werden es 50 % sein. Darüber hinaus werden bis zum 31. Juli 2023 die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Beschäftigten erstattet.
Die Maßnahme muss während der Kurzarbeit beginnen und eine dieser Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Maßnahme und der Träger sind zugelassen, der zeitliche Aufwand umfasst mehr als 120 Stunden.

2. Der Maßnahmenträger ist dafür geeignet, Maßnahmen anzubieten, die auf ein förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten.

Außerdem können Lehrgangskosten anteilig erstattet werden, wenn die Voraussetzung 1 erfüllt ist. Unabhängig von Kurzarbeit und Corona-Pandemie bietet die Arbeitsagentur vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten zur beruflichen Weiterqualifizierung des Personals.

Informationen für Arbeitgeber gibt es unter der Hotline 0800/45555-20 oder über das Kontaktformular des Arbeitgeberservices.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
Stand: 21.05.2021

Weiterführende Links:
Potentialberatung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales