
Ab 1. März 2019 gelten veränderte Zugangsbedingungen im Bildungsscheckverfahren. Mit der neuen Richtlinie sollen die durch die Ausweitung der Bildungsscheck-Fördermittel angestrebten Zielgrößen erreicht werden.
Die neuen Förderbedingungen ermöglichen eine weitere Öffnung der förderfähigen beruflichen Weiterbildungen und berücksichtigen einen breiteren Adressatenkreis.
Ab 1. März 2019 gelten die folgenden Regelungen:
- Es gibt zwei Zugänge: den individuellen Zugang und den betrieblichen Zugang.
- Beschäftigte und Berufsrückkehrende können jährlich einen Bildungsscheck im individuellen Zugang erhalten.
- Selbstständige können ab 1. März 2019 jährlich einen Bildungsscheck im individuellen Zugang erhalten, sofern sie die Einkommensgrenzen einhalten. Die Bildungsscheckförderung bezieht sich in diesem Fall auf die Netto-Gesamtausgaben der Weiterbildung.
Zu Selbstständigen zählen neben Solo-Selbstständigen auch mitarbeitende Eigentümer/-innen und Teilhaber/-innen, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. - Einkommensgrenzen in Abgrenzung zur Bildungsprämie (individueller Zugang):
Das zu versteuernde Jahreseinkommen muss immer mehr als 20.000,- € und weniger als 40.000,- € (alleinstehend/einzeln veranlagter Ehepartner) bzw. mehr als 40.000,- € und weniger als 80.000,- € (gemeinsam veranlagt) betragen.
Dies bedeutet, dass entweder der Bildungsscheck oder die Bildungsprämie zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht mehr möglich, bei Unterschreiten der Einkommensgrenze einen Bildungsscheck auszustellen (auch wenn nach der Bildungsprämie keine Förderung möglich ist.) - Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten können im betrieblichen Zugang jährlich bis zu 10 Bildungsschecks für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten.
- Die Unternehmensgröße von max. 249 Beschäftigten entfällt im individuellen Zugang.
- Im betrieblichen Zugang bleibt die Obergrenze von max. 249 Beschäftigten bestehen.
- Was wird gefördert?
Weiterbildungen, die fachliche Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen vermitteln, ferner neue Formen der Weiterbildung, wie z. B. onlinebasierte Fortbildungen (z. B. Webbinare) und E-Learning und Fernlehrgänge.
Im betrieblichen Zugang können auch innerbetriebliche Seminare (Inhouse-Seminare) gefördert werden. - Förderhöhe
Die Kosten für die beruflichen Weiterbildungen werden bis zur Hälfte mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert.
Die maximale Förderhöhe beträgt 500,- €
Bemessungsgrundlage sind die tatsächlich entstandenen Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der durch den Antragsteller übersandten Rechnung. Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben. - Wohnsitz/Arbeitsstätte in NRW
Bisher mussten Wohnsitz und/oder Arbeitsstätte der Beschäftigten sowohl im individuellen als auch im betrieblichen Zugang in NRW liegen. Neu gilt:
– Im individuellen Zugang muss der Wohnsitz in NRW liegen.
– Im betrieblichen Zugang muss die Arbeitsstätte in NRW liegen.
Der Bildungsscheck wird nach einer Beratung in einer Bildungsscheckberatungsstelle ausgegeben. Auf der www.weiterbildungsberatung.nrw können Sie nach einer Beratungsstelle in Ihrer Region suchen.