Ab 30. April 2018 gelten veränderte Zugangsbedingungen im Bildungsscheckverfahren. Mit Blick auf den zunehmenden Digitalisierungsdruck in den Unternehmen werden die Zugangsvoraussetzungen gelockert und es stehen künftig bis zu 30 Mio. Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bereit.

Was ist künftig neu?

· Beschäftigte und Berufsrückkehrende können jährlich einen Bildungsscheck im individuellen Zugang erhalten (bisher alle zwei Jahre).

· Selbstständige können ebenfalls jährlich einen Bildungsscheck im individuellen Zugang erhalten (bisher waren die Selbständigen ausgeschlossen).

· Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf € 40.000,- nicht überschreiten (€ 80.000,- bei gemeinsamer Veranlagung). Bisher durften € 30.000,- bzw. € 60.000,- nicht überschritten werden.

· Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten können im betrieblichen Zugang jährlich bis zu 10 Bildungsschecks für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten (bisher alle zwei Jahre).

· Es werden neue Formen der Weiterbildung wie z. B. onlinebasierte Fortbildungen (z. B. Webbinare) und E-Learning in beiden Zugängen gefördert. Bisher wurden nur zertifizierte Fernlerngänge zugelassen.

· Es werden innerbetriebliche Seminare (Inhouse-Seminare) im betrieblichen Zugang gefördert. Diese wurden bisher ausgeschlossen.

Was bleibt unverändert beim Bildungsscheck NRW?

· Die Kosten für berufliche Weiterbildungen, die fachliche Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen vermitteln, werden bis zur Hälfte mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert.

· Die maximale Förderhöhe bleibt bei € 500,-

· Der Bildungsscheck wird nach einer Beratung in einer Bildungsscheckberatungsstelle ausgegeben.

· Es gibt zwei Zugänge: den individuellen Zugang und den betrieblichen Zugang.

· Die Beschäftigten müssen in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten.

· Der Arbeitgeber (Betrieb) darf höchstens 249 Beschäftigte haben.

Besonders interessant ist auch, dass die Anzahl der erhaltenen Bildungsschecks ab dem 30.04.2018 zurückgesetzt wird!
Das heißt: Personen oder Betriebe, die im laufenden oder letzten Jahr Bildungsschecks erhalten haben und ihr „Kontingent“ nach den bisherigen Förderkonditionen ausgeschöpft haben, können ab dem 30.04.2018 wieder Bildungsschecks nach den neuen Förderkonditionen beantragen.  

Wo Sie Ihren Bildungsscheck erhalten könne, erfahren Sie in Ihrer Weiterbildungsberatungsstelle